Urheberrecht

Healthgineering vs. Healthineers

Siemens hat meinen Neologismus unlauter übernommen - dagegen klage ich

Im Jahr 2012 habe ich den Claim HEALTHGINEERING für die Schug Medical GmbH geschaffen. Siemens verwendet seit 2016 die Bezeichnung HEALTHINEERS für die Medizintechnik-Sparte. Es handelt sich um eine unlautere Übernahme des Brand-Asset. Healthgineering bildet die -ing Form, aus welcher sich überhaupt erst das Substantiv Healthineers ableiten lässt. Der Streitwert beläuft sich auf den ausgewiesenen Brand-Equity in Höhe von ca. 4,85 Mrd. USD, da eine gerichtsfeste Anerkennung der Urheberschaft die Markenführungsrechte für den Brand-Asset weltweit entzieht.

Der Claim HEALTHGINEERING tritt als Markenname auf!
Schug Medical GmbH

www.schug-medical.de

Ausgründung aus der Sanitätshaus Schug GmbH

Gründung 2012

Branding inkl. Claim „Healthgineering“ belegt (durch Rechnung)

Siemens Healthineers AG

www.healthineers.de

Ausgründung aus der Siemens AG

Gründung 2016

Branding inkl. Name „Healthineers“ nicht belegt (auf Nachfrage)

Die Kreation ist durch meine damalige Firma WEB WIRTSCHAFT E-BUSINESS MARKETING UG für den Kunden Sanitätshaus Schug GmbH erfolgt und lässt sich durch eine Rechnung klar belegen. Weiter verweise ich auf ein Youtube Video aus dem Jahr 2013, indem der geschäftsführende Gesellschafter, Andrè Friedrich, die Marke mit dem Claim öffentlicht bekundet.

Ein semantisches Marken-Leistungselement

Claiming im Gründungsprozess eines Unternehmens, ist faktisch das intellektuelle Abstecken des Know-Hows im lexikalischen Bedeutungsraum. Der Urheber hat in der Markenstrategie die paradoxe Verdichtung als Ausdruck der Abstrakten-Arbeit positioniert um Differenzierung und Markenpersönlichkeit als USP zu erzeugen. Bei dieser Gestaltung einer Value Proposition ist durch die Wahl des Claims eine strategische Botschaft geschaffen worden, die dem Unternehmen einen bestimmten Wahrheitsgehalt gibt.

Die Aufgabe von Brand-Assets ist es Bedeutungen zu konstruieren. Die wertstiftende Interpretations- und Vertrauensmarke „Healthgineering“ trägt eine Purpose-Narration in nur einem Wort. Ein Neologismus der in der psychoakustischen Wahrnehmung bei der Ansprache von Klinikadministrationen und Arztpraxisentscheidern eine mentale Verankerung im Kontext von Gesundheit und Ingenieurskunst schafft.

Das ganze Gutachten nachfolgend als PDF zum download

Der Streitwert beläuft sich auf 4,85 Mrd. USD

Die Übernahme des Brand-Asset der Siemens AG durch die Namensgebung ihrer Medizintechniksparte als Siemens Healthineers
führt zu erheblichen Rechtsverstößen. Unter Zugrundelegung der Schutzfähigkeit gem. § 2 UrhG ergeben sich Verstöße gegen §§ 3, 4, 7, 12, 15, 16, 17, 23, 97 UrhG, §§ 4, 5 UWG, §§ 17, 30 HGB und §§ 12, 823 BGB.

Die unbefugte Nutzung, Bearbeitung und Verwertung des Brand-Asset sowie die daraus resultierende Verwechslungsgefahr und Namensanmaßung begründen umfassende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, auch weit über Deutschland hinaus!

Juristische Einordnung - Urteil ("Wir sind Papst")

„Nach der Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, dass das Werk über bloße Handwerks- oder Funktionsleistungen hinausgeht und eine frei gestaltete, wahrnehmbare Originalität aufweist.“

Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Claims ergibt sich unter Heranziehung der Maßstäbe des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.08.2024 (Az. 5 U 116/23 – „Wir sind Papst“). Nach den dortigen Randnummern 136–137 ist für die Beurteilung der
Schöpfungshöhe maßgeblich das Verhältnis der konkreten Gestaltung zum vorhandenen Formenschatz sowie zur vorgegebenen Aufgabenstellung.

Ein Claim, der ausschließlich aus einem einzigen Wort besteht, hebt sich im Kontext der Werbe- und Marketingbranche deutlich vom üblichen Formenschatz ab, da Werbeslogans regelmäßig aus mehrgliedrigen Wortfolgen oder vollständigen Satzstrukturen bestehen. Die bewusste Reduktion auf einen einzelnen neugeschöpften Neologismus stellt daher eine eigenständige gestalterische Entscheidung dar, die sich signifikant vom branchenüblichen Gestaltungsspektrum unterscheidet. Wie ausführlich dargelegt, weist der verwendete Begriff zudem mehrere Bedeutungsebenen sowie eine eigenständige semantische Aussage auf und erfüllt damit die vom OLG Hamburg hervorgehobenen Kriterien einer individuellen sprachlichen Gestaltung (§2 UrhG).

ss
Link zum Urteil
„Schließlich sind auch die Erwägungen der Randnummern 144–146 einschlägig. Das Gericht hebt hervor, dass die Übernahme einer Formulierung durch Dritte ein erhebliches Indiz für die Schöpfungshöhe sein kann.“

Durch stille Beteiligung am Erfolg partizipieren

Um eine gerichtsfeste Entscheidung über die Urheberschaft des stretigegenstädlichen Brand-Asset herbeizuführen, werde ich ein Gewerbe in Form eines e.K. in München eintragen lassen. Der gewählte Fantasiename „HEALTHGINEERS e.K.“ wird vom Registergericht aufgrund von § 30 HGB (Unterscheidbarkeit und Ausschließlichkeit) zurück gewiesen werden (§ 382 FamFG). Gegen diese Entscheidung werde ich das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen (§ 59 FamFG). Daraufhin gelangt der Fall, mit Vorlage meines Gutachtens, an das Oberlandesgericht (OLG) als Beschwerdegericht und zwingt diese eine rechtsverbindliche Entscheidung herbeizuführen.

Darüber hinaus werde ich in weiteren Ländern gerichtliche Urteile über die Eigentümerschaft des Brand-Assets in Form von Urheberrechts- sowie Markenrechtsprozessen herbeiführen. Besonders ein Prozess in der Schweiz soll zur selben Zeit und selben From über die firmen- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit als Kontrollinstanz dienen. Es wird das Ziel verfolgt damit Verhandlungsinstrumente aufzubauen und mit einer Austragung der Marke Siemens Healthineers aus dem Principal Register des USPTO zu drohen.

Durch das eingeworbene Kapital wird die Durchsetzung der Lizenzansprüche international verfolgt
Anfrage zur stillen Beteiligung
Gegenstand der stillen Beteiligung

Als eingetragener Kaufmann (e.K.) biete ich maximal 20 gleiche Anteile derselben Vermögensanlage in Form von stillen Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) an. Jeder Anteil ist identisch ausgestaltet und ermöglicht eine attraktive Erfolgsbeteiligung in Höhe von 500% am Ausgang einer Lizenzvereinbarung mit der Siemens Healthineers AG.

Rechtlicher Hinweis:
Dieses Angebot erfolgt unter Inanspruchnahme der Bagatellbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VermAnlG. Es besteht daher keine Prospektpflicht.

Warnhinweis:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und wird nur im Erfolgsfall ausgezahlt.

Vertrauliche Dokumente:
Eine Rechnung der Web Wirtschafts E-Business Marketing UG (Insolvenz 2016) dient als Proof-of-Work und wird mit dem Briefverkehr inkl. anwaltlicher Stellungnahme der Siemens Healthineers AG zur Verfügung gestellt.